Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung, kurz VFE, versteht man das Entgelt für eine außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens noch während der Zinsfestschreibungszeit. Von einer Nichtabnahmeentschädigung spricht man, wenn das Darlehen, welches vertraglich vereinbart wurde, noch nicht ausgezahlt wurde.
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Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt immer dann an, wenn ein Kunde sein Darlehen kündigt. Kündigt die Bank hingegen das Darlehen aufgrund eines Verstoßes des Kreditnehmers gegen eine der vertraglichen Pflichten, entsteht dadurch ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber des Kundes.
Bei der Kündigung eines Festzinsdarlehens entsteht eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bei diesem Darlehen verpflichtet sich die Bank, die Zinsen über einen vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum nicht zu verändern, selbst wenn sich die aktuelle Zinssituation verändert hat. Solch eine langfristige Zinsbindung ist vor allem bei der Immobilienfinanzierung in Deutschland üblich.
Damit die Bank langfristig konstant bleibende Zinssätze sicherstellen kann, erfolgt die Refinanzierung der Bank sehr oft fristenkongruent. Dies bedeutet, dass die Bank zur Refinanzierung eines 10-jährigen Darlehens 10-jährige Einlagen oder auch Anleihen verwendet.
Sollte das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden, entsteht der Bank gemäß der Marktzinsmethode ein Refinanzierungsschaden und auch ein Margenschaden, weil die Bank aus vertraglichen Gründen die zur Refinanzierung verwendete Anleihen oder Einlagen nicht zurückgewähren kann.
Bei einer Kündigung kann der Kreditgeber einen entstehenden Zinsausfallschaden verlangen. Dieser Schaden entsteht immer dann, wenn der Zinssatz, welcher vertraglich vereinbart wurde, über dem aktuellen Satz für das Ersatzgeschäft liegt. Unter ein Ersatzgeschäft kann man die Neuanleihung, auch Aktiv-Aktiv-Methode genannt, oder auch die Anlage in Hypothekenpfandbriefen oder auch Aktiv- Passiv-Methoden verstehen.
Bei der Aktiv-Aktiv-Methode entsteht neben dem Schaden aus der Differenz der Zinsen zuätzlich auch noch ein sogenannter „Zinsmargenschaden“, weil dem Kreditgeber für die übrige Restlaufzeit der kalkulatorische Gewinn entgeht. Die Entschädigung fällt umso höher aus, je länger die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung ist. Eine ,,Netto- Zinsmarge“ von rund 0,500 % isr in der Rechtssprechung anerkannt. Somit soll unter anderem der Verwaltungsaufwand und die Risikokosten bedeckt werden. Diese Methode ist in den meisten Fällen für die Kunden die bessere Variante und wird somit von vielen Kreditinstituten nicht verwendet.
Die ausfallenden Zahlungen werden in Form eines Zahlungsstorms bei der Aktiv-Passiv-Methode erfasst. Genau diese Ausfälle der Zahlungen, fingiert durch mehrere Hypothekenpfandbriefgschäften, werden durch deren Zins- und auch Rückzahlungsbeträge ausgeglichen. Diese Hypothekenpfandbriefgeschäfte gelten zum Zeitpunkt des Darlehensrückzahlung als abgeschlossen. Zudem haben diese unterschiedliche Rendite, welche nach der Laufzeit gestaffelt sind. Der erfordliche Geldbetrag zum Abschluss dieser Ersatzgeschäfte ist größer als das vorzeitig zurückgezahlte Darlehenskapital. Somit entsteht die Vorfälligkeitsentschädigung.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung fällt an, wenn eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens aus Bausparverträgen stattfindet. Solch eine Kündigung ist immer und auch ohne Einhaltung der Fristen möglich, genauso wie Sonderzahlungen.
Wird ein Verbraucherdarlehens gekündigt, fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1,0 Prozent auf die Restschuld an.
Bei einer Zinsfestschreibung, welche länger als zehn Jahre läuft, ist die Möglichkeit vorhanden, nach Ablauf von zehn Jahren ohne einer Vorfälligkeitsentschädigung mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Die Frist von zehn Jahren beginnt ab dem Datum des vollständigen Empfangs des Darlehens. Wird eine Verlängerung des Darlehens vereinbart, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des Termins der Vollauszahlung. Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten können vertraglich vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbart werden.